Constitution

Satzung des „European Network of Japanese Philosophy e.V.“

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „European Network of Japanese Philosophy“. Die Kurzform lautet „ENOJP“. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Hildesheim.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
  1. Ziel des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung.
  2. Der Verein widmet sich insbesondere der Förderung und Erforschung der Japanischen Philosophy in den europäischen Sprachen und erreicht sein Ziel namentlich durch:
  3. Durchführung von wissenschaftlicher Veranstaltungen
  4. Förderung von Forschungsvorhaben und Projekten
  5. Herausgabe eines wissenschaftlichen Journals und eines Mitteilungsblattes
  6. Information der Vereinsmitglieder und der Öffentlichkeit
  7. Bildung einer Expertenkommission und einer Ideenfabrik
  • 3 Steuerbegünstigung
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch Unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 5 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine Schriftliche Beitrittserklärung erworben.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
  • 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
  • 7 Organe des Vereins
  • Die Organe des Vereins sind:
  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand.
  • 8 Mitgliederversammlung
  • Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  • Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
  1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
  2. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
  3. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
  4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
  5. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
  6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  7. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
  8. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
  9. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
  10. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  • Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn die Mehrzahl der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
  • Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
  • 9 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftwart. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand soll in der Regel alle sechs Monate tagen.
  5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
  • 10 Satzungsänderungen und Auflösung
  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Stiftung Universität Hildesheim mit der Auflage das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.